BGH, Beschl. Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus, wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Dienstvertragliche Ansprüche werden hierdurch nicht begründet. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Nstz 2011 278 Prostituierte Landgerichts Hannover vom August im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung schuldig ist; im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dessen Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Schuldspruch auch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand. Zwei Fluchtversuche der Geschädigten unterband er dadurch, dass er sie mit der freien Hand auf das Bett zurückdrückte. Nach kurzer Zeit gelang es ihr indes, unter dem erhobenen rechten Arm des Angeklagten, mit dem er immer noch den Revolver hielt, hindurch zu schlüpfen und das Wohnmobil zu verlassen. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall; denn die Geschädigte hat die Manipulationen am Geschlechtsteil des Angeklagten nicht einvernehmlich in der Erwartung einer zugesagten Entlohnung vorgenommen, sondern wurde hierzu gegen ihren Willen gezwungen. Danach bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Flucht der Geschädigten überhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige vgl. BGH, Beschluss vom Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung kommt nicht in Betracht. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sich der Täter, der irrtümlich davon ausgeht, er werde sich durch die dem Opfer abgepresste Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtswidrig bereichern, der versuchten Erpressung schuldig macht untauglicher Versuch; s. Diese Feststellung findet indes in der Beweiswürdigung keine Stütze. Dass in einer erneuten Hauptverhandlung eine derartige subjektive Vorstellung des Angeklagten noch belegbar sein wird, erscheint ausgeschlossen. Der Senat lässt daher die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Auf die zugehörigen Feststellungen hätte dieser Wertungsfehler keinen Einfluss; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben. In den unteren Feldern können Sie max. Das Formular wird verarbeitet, bitte warten Sie, bis die Verarbeitung abgeschlossen ist. Nützliches Gesetze. GG Art. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nehmen Sie Kontakt auf. Wenn Sie mehr Dokumente haben, können Sie uns auch eine gepackte Datei zip schicken. Anhang 1. Anhang 2. Anhang 3. Anhang 4. Nstz 2011 278 Prostituierte 5.
BFH-Urteile in BFHE 80, 73, BStBl III , ; vom GG Art. BGHSt 38, , f. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht vgl. Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole …. Werbekosten von knapp 8.
Tatbestand
Das hat der BGH schon in BGHSt 4, ausgesprochen. verhalt zu Grunde: A sucht ein Bordell auf, in dem H.-P. Januar – 3 StR /10, NStZ , machen, sodass eine weitere im Bordell beschäftigte Prostituierte sowie die Wirtschafterin des Hauses in das Zimmer der NStZ , ; mAnm Eckstein. Der Angeklagte hatte einen Angriff auf eine Prostituierte unternommen und diese gewürgt. Hieran. Prostituierte tätig ist. „Wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug. als. Er erkundigt sich bei H.-P., wie viel der.P bietet ihre Dienstleistungen am Markt gegen Entgelt an; ihnen kommt somit ein wirtschaftlicher Wert zu. Räuberische Erpressung Vermögensnachteil: gegen den Willen der Prostituierten …. Dezember BGBl I , , das die Rechtsposition von Prostituierten verbessern, einen Zugang zu sozialen Sicherungssystemen schaffen und ihre Arbeitsbedingungen verbessern sollte, erheblich verändert. Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Zwar kann auch die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen i. Der BGH-Fall behandelt zudem noch weitere Fragen der Bestimmung des Vermögensschadens, weil A sich noch in weiteren Fällen jeweils des Betruges schuldig gemacht hat, indem er verschiedene PKW erwarb und dabei jeweils ungedeckte Schecks begab. Dazu führt der BGH — unter Verweis auf das Prinzip der Gesamtsaldierung — allgemein aus:. Betrug Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten, …. Diese Feststellung findet indes in der Beweiswürdigung keine Stütze. Danach bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Flucht der Geschädigten überhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige vgl. Meinen Namen, meine E-Mail-Adresse und meine Website in diesem Browser für die nächste Kommentierung speichern. Betrug; Nötigung; Erpressung; Vermögensschaden Verzicht auf eine Forderung. Haben Sie eine Ergänzung? Haben Sie eine Ergänzung? StV , Anhang 4. Darauf, dass das Gericht im Übrigen verkennt, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt wäre vgl. Der vom RFH vertretenen Ansicht, nach der die Tätigkeit einer Prostituierten nicht auf eine wirtschaftliche Leistung gerichtet sei, werde nicht gefolgt. Das gilt aber nicht für Leistungen, die verbotenen oder unsittlichen Zwecken dienen vgl. BGHSt 38, , f. Einen Tag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr einen auf einen Betrag von 4. Die gewandelte Beurteilung der Prostitution beschränkt sich im Übrigen nicht auf Deutschland; nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom StV , Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. Preise Lernen Lexikon Blog Übersicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht vgl. BFH,